"Datenschutzerklärung"
Entsprechend der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns gilt in Arztpraxen grundsätzlich die ärztliche Schweigepflicht. Ein Verstoß gegen diese Regel unterliegt nach § 203 Abs. 1 StGB der Strafprozeßordnung und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Gegenüber den allseits propagierten Datenschutzgesetzen liegt in Arztpraxenr demnach ein höhergeordneter Rechtskreis vor, sodaß sich Datenschutzerklärungen für Ärzte erübrigen.